Die wichtigsten Regelungen des Franchise-Lizenzvertrags
 
Für ein SCHMUCKKAESTLE-Geschäft benötigen Sie einen Franchisevertrag, der auf Sie abgestimmt ist und u.a. nachfolgenden Punkte regelt.
 


Die Führung und Vertretung unserer Wortmarken

wird verbindlich und falls erforderlich (z.B. ausschiesslich für Uhren...) im Detail geregelt.
 

Standort und Vertragsgebiet

innerhalb dessen Sie die alleinige Vertretung des SCHMUCKKAESTLE innehaben. Dies ist i.d.R. das gesamte Einzugsgebiet Ihrer Telefonvorwahl. Mehrere (angrenzende) dieser Bereiche durch einen Franchisenehmer zu belegen ist möglich.

Das Warensortiment

das Sie als Franchisenehmer (Uhren, Piercing-, Perlenschmuck...) und möglicherweise neben der Franchise (z.B. Textilien...) führen.

Ein genereller Mindestabnahmezwang

besteht nicht, ebenso können Produkte "fremder" Hersteller (Diversifikationsprodukte) ins Sortiment einbezogen und unter unserem Namen vertrieben werden, sofern diese eine adäquate Qualität aufweisen. Diese Qualität kontrollieren wir allerdings auch im allgemeinen Interesse Ihrer Endkunden.

Die Vetragsdauer und -auflöbedingungen

Die Vertragsdauer beträgt 5 Jahre, die Franchise-Lizenz ist übertragbar und sichert Ihnen den Bereich der von Ihnen gewählten Telefon-Vorwahl. Die Belegung mehrerer (z.B. angrenzende) Gebietsabschnitte durch einen Franchisenehmer ist möglich. Die Standortwahl innerhalb dieses Bereichs ist frei. Der Vertrag kann aus verschiedenen Gründen wieder aufgelöst werden, da wir hohen Wert auf Kontinuität und Erhaltung unserer Filialen legen, sind hier verschiedenste Möglichkeiten vorgesehen.

Die detaillierten Rechte und Pflichten

des Franchisegebers und -nehmers wie Kontroll- und Lieferrechte.

Die anfallenden Kosten

wie Eintritts- und Laufende Gebühr, Einrichtungskosten, Werbegebühr entstehen.

Haftungs- und Versicherungsregelungen

und weitere, individuelle oder rechtlich erforderliche Erklärungen.
 


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Stand 07-2003